Verpackungsholz ist im internationalen Güterverkehr zum Transport und Schutz der Waren weit verbreitet. Holzver- packungen werden häufig aus kostengünstigem und damit oft minderwertigem Holz hergestellt, da nur geringe Anfor- derungen an die Holzqualität an sich gestellt werden. Aus diesem Grund sind solche Hölzer oft mit Schadorganismen Insekten, Nematoden, Pilzen) behaftet, die mit den Holzverpackungen in andere Gebiete verschleppt werden können.
Viele Länder hatten daher in der Vergangenheit Importvorschriften erlassen, um eine Einschleppung von Schadorganis- men zu verhindern. Um diese Einfuhrvorschriften zu harmonisieren wurde im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutz- abkommens im Jahre 2003 der „Internationale Standard Phytosanitärer Maßnahmen Nr. 15“ mit dem Titel „Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel“ – kurz ISPM Nr. 15- veröffentlicht. Der ISPM Nr. 15 wird nach und nach von den IPPC-Vertragsstaaten (derzeit 166) umgesetzt. In Deutschland sind die relevanten Anforder ungen in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) verankert. Die Richtlinie 2000/29/EG enthält die für alle EU-Staaten verbindliche Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Verpackungsholzanforderungen für die Einfuhr.
Geregelt ist Verpackungsmaterial aus Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, wie z. B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen aber auch Stauholz wie z. B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern. Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15.
Die unter die ISPM15 fallenden Materialien werden durch Hitze und/oder mit anerkannten chemischen Verfahren (z. B. Begasung mit Methylbromid) behandelt. Die so behandelten Materialien (bzw. die Produkte, wie Paletten, Kisten usw.) werden dann mit einem speziellen Zeichen (Ähre mit IPPC) beidseitig gekennzeichnet.